Norm
GehG §20b Abs2Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Verkehrszeiten des öffentlichen Verkehrsmittels für den Vertragsbediensteten (nicht) in Betracht kommen, ist aber nicht darauf abzustellen, ob (wegen der eintretenden Wartezeiten) die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges des Vertragsbediensteten zweckmäßiger wäre (vgl VwSlg 8900 A). Es muß vielmehr berücksichtigt werden, daß es immer noch zahlreiche Arbeitnehmer gibt, denen ein eigenes Kraftfahrzeug für die Zurücklegung des Weges zwischen ihrer Wohnung und der Dienststelle nicht zu Verfügung steht oder die zur Benützung des Kraftfahrzeuges für diesen Zweck wegen der damit verbundenen höheren Kosten nicht bereit sind. (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Auto, ArbeitsstelleEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0059786Dokumentnummer
JJR_19920429_OGH0002_009OBA00089_9200000_001