Norm
ABGB §1480Rechtssatz
Das erlassene Feststellungsurteil entfaltet seine die Verjährung ausschließende Wirkung für alle zukünftigen Ansprüche, die innerhalb der für Judikatsschulden normierten Frist erhoben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0049165Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.05.2019