RS OGH 1992/4/29 3Ob516/92, 7Ob561/93, 9Ob508/94, 7Ob644/95, 6Ob615/95 (6Ob616/95, 6Ob617/95), 1Ob23

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Veröffentlicht am 29.04.1992
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Norm

ABGB §758

Rechtssatz

Im Verhältnis zu den erbrechtlichen Sonderregelungen über die Wohnung ist des Vorausvermächtnis subsidiär. Erwirbt der überlebende Ehegatte auf Grund solcher Sonderregelungen das Recht, in der Wohnung zu wohnen (tritt er etwa in das Mietverhältnis ein oder wird er Alleineigentümer der Wohnung), so kommt das Vorausvermächtnis nicht zum Tragen, weils sein Anspruch aus § 758 ABGB damit erfüllt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0012820

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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