Norm
ABGB §758Rechtssatz
Im Verhältnis zu den erbrechtlichen Sonderregelungen über die Wohnung ist des Vorausvermächtnis subsidiär. Erwirbt der überlebende Ehegatte auf Grund solcher Sonderregelungen das Recht, in der Wohnung zu wohnen (tritt er etwa in das Mietverhältnis ein oder wird er Alleineigentümer der Wohnung), so kommt das Vorausvermächtnis nicht zum Tragen, weils sein Anspruch aus § 758 ABGB damit erfüllt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0012820Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.01.2019