RS OGH 1992/4/29 9ObA89/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1992
beobachten
merken

Norm

GehG §20b Abs2

Rechtssatz

Der OGH folgt der Ansicht des VwGH (VwSlg 8880 A, 8900 A, 11677 A), daß ein öffentliches Verkehrsmittel für Wegstrecken zwischen der nächstgelegenen Wohnung (des Beamten bzw des Vertragsbediensteten) und der Dienststelle dann nicht im Sinne des § 20 b Abs 2 GehG in Betracht kommt, wenn es auf der Wegstrecke nicht oder nicht an allen Tagen oder zu für den Beamten (Vertragsbediensteten) nicht in Betracht kommenden Verkehrszeiten verkehrt. (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0059788

Dokumentnummer

JJR_19920429_OGH0002_009OBA00089_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten