Norm
KO §20 Abs1Rechtssatz
Die Aufrechnung ist nach § 20 Abs 1 KO jedenfalls unzulässig, wenn ein Konkursgläubiger erst nach der Konkurseröffnung (wieder) Schuldner der Konkursmasse geworden ist; in diesem Fall nützt es ihm nichts, daß er die Gegenforderung - bedingt durch die Zahlung an den Gläubiger - früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung erworben hat (§ 20 Abs 2 erster Halbsatz KO), weil sich diese Ausnahmebestimmung wohl nur auf den dritten Fall des § 20 Abs 1 KO bezieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0064390Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.05.2015