RS OGH 1992/4/30 8Ob558/91, 5Ob20/15z

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Veröffentlicht am 30.04.1992
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Norm

KO §20 Abs1

Rechtssatz

Die Aufrechnung ist nach § 20 Abs 1 KO jedenfalls unzulässig, wenn ein Konkursgläubiger erst nach der Konkurseröffnung (wieder) Schuldner der Konkursmasse geworden ist; in diesem Fall nützt es ihm nichts, daß er die Gegenforderung - bedingt durch die Zahlung an den Gläubiger - früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung erworben hat (§ 20 Abs 2 erster Halbsatz KO), weil sich diese Ausnahmebestimmung wohl nur auf den dritten Fall des § 20 Abs 1 KO bezieht.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 558/91
    Entscheidungstext OGH 30.04.1992 8 Ob 558/91
    Veröff: SZ 65/71 = JBl 1992,798 = ÖBA 1992,1113 (Koziol)
  • 5 Ob 20/15z
    Entscheidungstext OGH 24.02.2015 5 Ob 20/15z
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0064390

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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