Norm
ABGB §1170Rechtssatz
Der Einwand der mangelnden Fälligkeit ist unbeachtlich, wenn der Rechnungslegungspflichtige die Mängel der Abrechnung im Zuge des Rechtsstreits über seine Entgeltansprüche behebt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0021928Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.05.2020