Norm
WGG 1979 §18Rechtssatz
Eine Verletzung der zwingenden Vorschrift des § 18 WGG, wonach gemeinnützige Bauvereinigungen ihren Kunden nur aktuelle Preisbemessungsgrundlagen bekanntgeben dürfen, um eine Irreführung der Wohnungseigentumswerber über die tatsächlich aufzubringenden Kosten zu vermeiden, kann nur zur Vertragsanfechtung und zu Schadenersatzansprüche führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083522Dokumentnummer
JJR_19920505_OGH0002_0050OB00043_9200000_003