RS OGH 1992/5/7 12Os11/92, 13Os102/05g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.1992
beobachten
merken

Norm

StGB §83

Rechtssatz

Die (heimliche) Verabreichung von in Alkohol aufgelösten Rohypnol-Tabletten, wodurch das Opfer nicht bloß einschlief, sondern in einen Zustand der Bewußtlosigkeit verfiel, hatte einer derart gewichtige Funktionsstörung in Richtung eines gravierenden Betäubungszustandes zur Folge, daß der dadurch indizierte Krankheitswert nach Art und Ausmaß als Gesundheitsschädigung im Sinne des § 83 StGB zu qualifizieren ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0092518

Dokumentnummer

JJR_19920507_OGH0002_0120OS00011_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten