Norm
StGB §83Rechtssatz
Die (heimliche) Verabreichung von in Alkohol aufgelösten Rohypnol-Tabletten, wodurch das Opfer nicht bloß einschlief, sondern in einen Zustand der Bewußtlosigkeit verfiel, hatte einer derart gewichtige Funktionsstörung in Richtung eines gravierenden Betäubungszustandes zur Folge, daß der dadurch indizierte Krankheitswert nach Art und Ausmaß als Gesundheitsschädigung im Sinne des § 83 StGB zu qualifizieren ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0092518Dokumentnummer
JJR_19920507_OGH0002_0120OS00011_9200000_002