RS OGH 1992/5/7 12Os11/92, 14Os120/92, 14Os148/00, 12Os149/08s, 15Os72/15z

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Veröffentlicht am 07.05.1992
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Norm

StGB §15 Abs2 B1

Rechtssatz

Das Strafbarkeitserfordernis der zeitlichen und weitere Zwischenakte ausschließenden Nähe gilt nur im Verhältnis zum Ausführungsbeginn, somit bloß für solche Versuchshandlungen, die der eigentlichen Tatausführung im Sinne des § 15 Abs 2 StGB vorangehen und daher nicht schon selbst Ausführungshandlungen sind (11 Os 136/90).

Entscheidungstexte

  • 12 Os 11/92
    Entscheidungstext OGH 07.05.1992 12 Os 11/92
  • 14 Os 120/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 14 Os 120/92
  • 14 Os 148/00
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 14 Os 148/00
  • 12 Os 149/08s
    Entscheidungstext OGH 23.04.2009 12 Os 149/08s
    Vgl; Beisatz: Gemäß § 15 Abs 2 StGB ist eine Tat versucht, sobald der Täter den Entschluss fasst, eine Vorsatztat zu begehen und dieser Tatentschluss durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. (T1); Beisatz: Nicht alle Handlungen, die eine Bedingung der Tatbestandsverwirklichung darstellen, begründen eine Strafbarkeit. Vielmehr sollen erst jene Handlungen pönalisiert werden, die der Ausführung unmittelbar vorangehen. (T2); Beisatz: Maßgebend dabei ist, ob die Handlung bei wertender Betrachtung ex ante und unter Berücksichtigung der konkreten Vorstellungen des Täters unmittelbar, dh ohne weitere selbständige Zwischenakte, in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll. (T3); Beisatz: Bedarf noch weiterer essentieller zeitlicher, örtlicher oder manipulativer Etappen, fehlt es an dem für die Ausführungsnähe vorausgesetzten engen zeitlich-örtlichen bzw aktionsmäßigen Konnex zur Tatausführung. (T4)
  • 15 Os 72/15z
    Entscheidungstext OGH 22.07.2015 15 Os 72/15z
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0089839

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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