Norm
ABGB §1299 CRechtssatz
Die Verantwortung des Masseverwalters für Vermögensnachteile aufgrund pflichtwidriger Amtsführung tritt bei Verletzung der durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotenen Sorgfalt ein und umfaßt die Haftung nach § 1299 ABGB zugunsten aller geschädigten Beteiligten. Hat es der beklagte Masseverwalter verabsäumt, einen vereinbarten Eigentumsvorbehalt zu erheben und zu realisieren, trifft ihn ein Verschulden nach § 1299 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0026285Dokumentnummer
JJR_19920507_OGH0002_0070OB00539_9200000_001