RS OGH 1992/5/7 7Ob539/92

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Veröffentlicht am 07.05.1992
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Norm

ABGB §1299 C
KO §81

Rechtssatz

Die Verantwortung des Masseverwalters für Vermögensnachteile aufgrund pflichtwidriger Amtsführung tritt bei Verletzung der durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotenen Sorgfalt ein und umfaßt die Haftung nach § 1299 ABGB zugunsten aller geschädigten Beteiligten. Hat es der beklagte Masseverwalter verabsäumt, einen vereinbarten Eigentumsvorbehalt zu erheben und zu realisieren, trifft ihn ein Verschulden nach § 1299 ABGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0026285

Dokumentnummer

JJR_19920507_OGH0002_0070OB00539_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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