Norm
B-VG Art20Rechtssatz
Gebietskörperschaften sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, die alle Personen erfassen, die in einer örtlichen Beziehung zu einem bestimmten Gebiet stehen. Zum Wesen einer Gebietskörperschaft gehört die Herrschaftsunterworfenheit sämtlicher Personen, die sich auf ihrem Gebiet aufhalten. Der Gebietskörperschaft kommt also in diesem Umfang behördliche Funktion zu. Dadurch unterscheidet sie sich von anderen Körperschaften öffentlichen Rechts, die nur bestimmte Angelegenheiten ihrer Mitglieder zu regeln haben. Derartigen Körperschaften öffentlichen Rechts sind nicht sämtliche Personen, die sich in ihrem Sprengel aufhalten, unterworfen, sondern nur ihre Mitglieder, zugehörig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0053383Dokumentnummer
JJR_19920507_OGH0002_0070OB00536_9200000_001