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E6J;Norm
62002CJ0091 Hannl Hofstetter Internationale Spedition VORAB;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 2000/16/0010 E 19. März 2003 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62002CJ0091 16. Oktober 2003Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und den Senatspräsidenten Dr. Steiner sowie die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des K, vertreten durch Proksch & Partner OEG, Rechtsanwälte in 1030 Wien, Am Heumarkt 9/1/11, gegen den Bescheid des Berufungssenates II der Region Wien vom 4. August 1999, Zl. ZRV/45-W 2/98, betreffend Eingangsabgaben, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid betreffend Vorschreibung der Abgabenerhöhung wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß Art. 220 ZK eine Abgabenschuld, bestehend aus Zoll- und Einfuhrumsatzsteuer, sowie die Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG auf einer Bemessungsgrundlage Zoll und Einfuhrumsatzsteuer minus Kaution nacherhoben.
Mit Erkenntnis vom 19. März 2003, Zl. 2000/16/0010-8, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid betreffend Vorschreibung der Eingangsabgaben als unbegründet ab und setzte gleichzeitig das Beschwerdeverfahren betreffend Vorschreibung der Abgabenerhöhung bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften über den hg. Beschluss vom 28. Februar 2002, Zl. 2000/16/0853, aus.
Mit Urteil vom 16. Oktober 2003, Rs C-91/02, Hannl + Hofstetter Internationale Speditions GmbH, entschied der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, dass die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften und die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung nicht entgegenstehen, die eine Zollabgabenerhöhung im Fall des Entstehens einer Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 des Zollkodex der Gemeinschaften oder im Fall der Nacherhebung gemäß Art. 220 des Zollkodex vorsieht, deren Betrag den Säumniszinsen für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Art. 220 des Zollkodex zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßigen erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, entspricht, sofern der Zinssatz unter Bedingungen festgesetzt wird, die denjenigen entsprechen, die im nationalen Recht für Verstöße gleicher Art und Schwere gelten, wobei die Sanktion jedenfalls wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein muss. Das nationale Gericht hat zu beurteilen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Erhöhung diesen Grundsätzen entspricht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2003/16/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof mit näherer Begründung dargelegt, dass die Vorschreibung einer Abgabenerhöhung gemäß § 108 ZollR-DG den im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Oktober 2003, Rs C-91/02, Hannl + Hofstetter Internationale Speditions GmbH, genannten Grundsätzen entspricht.
Im Beschwerdefall wurde gegen die Vorschreibung der Abgabenerhöhung nichts vorgebracht. Es liegen auch keine von Amts wegen aufzugreifende Gründe für die Aufhebung des angefochtenen Bescheides vor.
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid betreffend Vorschreibung der Abgabenerhöhung war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 25. März 2004
Gerichtsentscheidung
EuGH 62002CJ0091 Hannl Hofstetter Internationale Spedition VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004160030.X00Im RIS seit
08.06.2004Zuletzt aktualisiert am
17.04.2012