Norm
ZPO §234Rechtssatz
Wurde die auszusondernde Sache nach Konkurseröffnung vom Masseverwalter veräußert, so steht dem Aussonderungsberechtigten in Abweichung zu § 234 ZPO nur mehr ein Geldbegehren zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0039238Dokumentnummer
JJR_19920507_OGH0002_0070OB00539_9200000_002