Norm
VersVG §12 Abs3Rechtssatz
Wurde eine Kaskoversicherung vom Leasingnehmer zugunsten eines Dritten, des Leasinggebers, abgeschlossen, ist dies der Eigentümer, der mit dieser Handlung des Leasingnehmers sein Interesse am Sachwert des Fahrzeuges durch diese Versicherung erhalten wollte. Die Prämienzahlung durch den Leasingnehmer stellt daher nur eine Erfüllungshandlung für den Leasinggeber dar. Nach der Leistung an den Versicherten, die Leasinggeberin, kann die Versicherung nicht mehr nach § 12 Abs 3 VersVG vorgehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0080344Dokumentnummer
JJR_19920507_OGH0002_0070OB01011_9200000_001