Norm
StPO §458 Abs3 Z1Rechtssatz
Wird ein Urteil in gekürzter Form ausgefertigt, so hat diese Ausfertigung gemäß § 458 Abs 3 Z 1 StPO die im § 270 Abs 2 StPO erwähnten Angaben mit Ausnahme der Entscheidungsgründe zu enthalten. Gemäß § 270 Abs 2 Z 2 StPO müssen daher auch der Ort der Geburt und die Staatsangehörigkeit des Angeklagten (Beschuldigten) angeführt werden. Handelt es sich um ein Strafurteil, so muss gemäß § 270 Abs 2 Z 4 StPO in Verbindung mit § 260 Abs 1 Z 1 StPO aus der gekürzten Urteilsausfertigung auch hervorgehen, welcher Tat der Beschuldigte schuldig befunden worden ist, und zwar unter ausdrücklicher Bezeichnung der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften begründet zwar mangels Zitierung des § 260 StPO im § 468 Abs 1 Z 3 StPO - anders als im Gerichtshofverfahren (§ 281 Abs 1 Z 3 StPO) - keine Urteilsnichtigkeit, stellt jedoch eine unrichtige Anwendung des Gesetzes dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0101786Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.11.2021