Norm
SportstättenschutzG §1Rechtssatz
Es wird vertretbar erscheinen, die Schaffung von Sporteinrichtungen zu schützen, die dem Breitensport dienen, als im allgemeinen Interesse liegend anzuerkennen. Keinesfalls kann dies aber für Sportarten gelten, die nur exklusiv von einer verschwindenden Minderheit ausgeübt werden (hier: Flugsport).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0072899Dokumentnummer
JJR_19920507_OGH0002_0070OB00536_9200000_006