RS OGH 1992/5/8 16Os8/92, 12Os97/02, 12Os95/04, 17Os20/12p, 17Os22/12g, 17Os18/14x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.1992
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Norm

StGB §302 Abs1

Rechtssatz

Als ein (für die Tatbeurteilung nach § 302 Abs 1 StGB ausreichender) Schaden an einem konkreten öffentlichen Recht ist die Vereitelung einer bestimmten in der Rechtsordnung festgelegten staatlichen Maßnahme zu verstehen, wenn damit jener Zweck beeinträchtigt wird, den der Staat mit der Erlassung der dieser Maßnahme zugrundeliegenden Vorschrift erreichen will (Leukauf-Steininger Kommentar 3.Auflage § 302 StGB RN 37). Diese Voraussetzung trifft auch auf die Vereitelung konkreter in Verfahrensbestimmungen verankerter Rechte zu, so auf das staatliche Recht auf Präklusion verspäteter Anträge; auf die materielle Richtigkeit der Erledigung (in Ansehung des Grundanspruches) kommt es nicht an (vgl SSt 57/75; 41/56 und, bezüglich teils verspätet eingebrachter und rückdatierter Freibetragsanträge: SSt 51/32).

Entscheidungstexte

  • 16 Os 8/92
    Entscheidungstext OGH 08.05.1992 16 Os 8/92
  • 12 Os 97/02
    Entscheidungstext OGH 07.11.2002 12 Os 97/02
    Auch; Beisatz: Im Falle eines wissentlichen Verstoßes gegen eine Gesetzesbestimmung ist das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt bereits mit der Vereitelung des damit angestrebten konkreten Regelungszwecks der Maßnahme vollendet. (T1)
    Beisatz: Hier: Missachtung der im Falle einer Befangenheit zu beachtenden Vorschriften. (T2)
  • 12 Os 95/04
    Entscheidungstext OGH 13.01.2005 12 Os 95/04
    Auch; nur: Als ein (für die Tatbeurteilung nach § 302 Abs 1 StGB ausreichender) Schaden an einem konkreten öffentlichen Recht ist die Vereitelung einer bestimmten in der Rechtsordnung festgelegten staatlichen Maßnahme zu verstehen, wenn damit jener Zweck beeinträchtigt wird, den der Staat mit der Erlassung der dieser Maßnahme zugrundeliegenden Vorschrift erreichen will. (T3)
  • 17 Os 20/12p
    Entscheidungstext OGH 10.12.2012 17 Os 20/12p
    Vgl; Beisatz: Der Vorsatz, „den Bund in seinem Recht darauf zu schädigen, dass Abfragen im zentralen Melderegister (ZMR) von Beamten ausschließlich zu dienstlichen Zwecken durchgeführt werden, bezieht sich per se (sofern nicht etwa Vermögensrechte oder ein besonderer vom Staat durch eine Nutzungsregelung verfolgter Zweck betroffen sind) nicht auf ein (im Sinn des § 302 Abs 1 StGB) konkretes staatliches Recht. (T4)
  • 17 Os 22/12g
    Entscheidungstext OGH 25.02.2013 17 Os 22/12g
    Vgl; Beisatz: § 47 BDG sieht (ähnlich wie § 7 AVG) vor, dass ein Beamter - außer bei Gefahr im Verzug - sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen hat, wenn wichtige Gründe seine volle Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen. Schädigungsvorsatz würde erfordern, dass der Angeklagte die Vereitelung eines bestimmten von § 47 BDG verfolgten Zwecks - etwa der Sicherstellung der inhaltlichen Richtigkeit der Anzeige als Grundlage des staatlichen Rechts auf (sachgerechte) Verfolgung von Verwaltungsübertretungen - in seinen Vorsatz aufgenommen hätte. (T5)
  • 17 Os 18/14x
    Entscheidungstext OGH 11.08.2014 17 Os 18/14x
    Auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Der Vorsatz, einen anderen an seinen Rechten in Betreff eines Vermögensanspruchs zu schädigen, ist nur bei Existenz eines solchen Anspruchs taugliche Grundlage für eine Tatbeurteilung nach § 302 Abs 1 StGB. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0096816

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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