RS OGH 1992/5/12 4Ob28/92, 4Ob35/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.1992
beobachten
merken

Norm

UWG §2 D9

Rechtssatz

Beruht das Fehlen eines ausreichenden Warenvorrates auf unvorhersehbaren Umständen, für die der Werbende nicht schlechthin verantwortlich ist - wie zB bei überraschendem Lieferverzug seines Vertragspartners -, dann greift § 3 UWG nicht ein, weil die Ankündigung ja ursprünglich richtig war und die von ihr angesprochenen Verkehrskreise gar nicht erwarten konnten, daß die sich auch auf Fälle beziehe, in denen die Ware aus Gründen höherer Gewalt oder sonst ohne Verschulden des Werbenden nicht zum Verkauf gestellt werden kann. Die Beweislast (im Provisorialverfahren: Bescheinigungslast) für das Vorliegen einer solchen nicht voraussehbaren Lieferunfähigkeit trifft jedoch stets den werbenden Händler.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 28/92
    Entscheidungstext OGH 12.05.1992 4 Ob 28/92
    Veröff: ÖBl 1992,129 = WBl 1992,337
  • 4 Ob 35/94
    Entscheidungstext OGH 26.04.1994 4 Ob 35/94
    nur: Beruht das Fehlen eines ausreichenden Warenvorrates auf unvorhersehbaren Umständen, für die der Werbende nicht schlechthin verantwortlich ist - wie zB bei überraschendem Lieferverzug seines Vertragspartners -, dann greift § 3 UWG nicht ein, weil die Ankündigung ja ursprünglich richtig war und die von ihr angesprochenen Verkehrskreise gar nicht erwarten konnten, daß die sich auch auf Fälle beziehe, in denen die Ware aus Gründen höherer Gewalt oder sonst ohne Verschulden des Werbenden nicht zum Verkauf gestellt werden kann. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0078628

Dokumentnummer

JJR_19920512_OGH0002_0040OB00028_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten