Norm
EO §294 ARechtssatz
Täuscht ein Dienstgeber seinen Dienstnehmer die regelmäßige Weiterleitung der einbehaltenen Lohnanteile an die betreibenden Gläubiger jeweils mit (betragsmäßig korrespondierendem) Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz vor und "beruhigte" er den Getäuschten mit gezielten Hinweisen auf die (auf den übergebenen Lohnschecks angebrachten) schriftlichen Vermerke über die einzelnen Abzüge zur (bloß vorgegebenen) ratenweisen Tilgung der betriebenen Forderungen, so steht nicht die Duldung des (der Eigendisposition des Verpflichteten gänzlich entzogenen) Abzuges des gepfändeten Lohnanteils, sondern die - den Erfordernissen einer betrugsspezifischen Selbstschädigung entsprechende - Erbringung jener vermögenswerten Arbeitsleistungen, die der Getäuschte seinem Dienstgeber im Vertrauen auf die ihm (vom Dienstgeber) tatplangemäß zugesicherte Schuldentilgung im Umfang der dolosen Lohnabzüge in Wahrheit unentlohnt zuführte, im Vordergrund der Subsumtionserwägungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0003843Dokumentnummer
JJR_19920512_OGH0002_0110OS00002_9200000_002