RS OGH 1992/5/12 11Os2/92

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Veröffentlicht am 12.05.1992
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Norm

EO §294 A
StGB §146 C3

Rechtssatz

Betrug als Selbstschädigungsdelikt setzt die Vornahme der vermögensschädigenden Handlung durch den Getäuschten selbst voraus. Da dem Verpflichteten bei einer Exekution auf seinen Lohnanspruch gemäß § 294 Abs 1 letzter Satz EO die Verfügung über seine Lohnforderung im Ausmaß der Pfändung untersagt ist und daher eine Selbstschädigung durch Unterlassung einer solchen Verfügung schon aus exekutionsrechtlicher Sicht ausscheidet, kann eine Tatbeurteilung als Betrug nicht darauf gestützt werden, daß der (über die tatsächliche Verwendung der Geldbeträge) Getäuschte die ihn am Vermögen schädigenden Lohnabzüge "duldete".

Entscheidungstexte

  • 11 Os 2/92
    Entscheidungstext OGH 12.05.1992 11 Os 2/92
    JBl 1993,404

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0003837

Dokumentnummer

JJR_19920512_OGH0002_0110OS00002_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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