Norm
EO §294 ARechtssatz
Betrug als Selbstschädigungsdelikt setzt die Vornahme der vermögensschädigenden Handlung durch den Getäuschten selbst voraus. Da dem Verpflichteten bei einer Exekution auf seinen Lohnanspruch gemäß § 294 Abs 1 letzter Satz EO die Verfügung über seine Lohnforderung im Ausmaß der Pfändung untersagt ist und daher eine Selbstschädigung durch Unterlassung einer solchen Verfügung schon aus exekutionsrechtlicher Sicht ausscheidet, kann eine Tatbeurteilung als Betrug nicht darauf gestützt werden, daß der (über die tatsächliche Verwendung der Geldbeträge) Getäuschte die ihn am Vermögen schädigenden Lohnabzüge "duldete".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0003837Dokumentnummer
JJR_19920512_OGH0002_0110OS00002_9200000_001