Norm
StGB §162Rechtssatz
Ein Drittschuldner, der die einbehaltenen Lohnanteile des Verpflichteten anderen Zwecken als der Befriedigung des einziehungsberechtigten betreibenden Gläubigers zuführt, kann sich zwar nicht nach § 163 StGB, dafür aber aus der Sicht einer drohenden Drittschuldnerklage nach § 162 StGB strafbar machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0096189Dokumentnummer
JJR_19920512_OGH0002_0110OS00002_9200000_005