Norm
ASGG §82 Abs5Rechtssatz
Die Nichterledigung eines gemäß § 82 Abs 5 ASGG im Klagebegehren eingeschlossenen Eventualfeststellungsbegehrens muß im Rechtsmittel gerügt werden. Die in der Revision aufgestellte Behauptung, daß über das Eventualbegehren in höherer Instanz von Amts wegen entschieden werden müßte, findet im Gesetz keine hinreichende Stütze; der erkennende Senat sieht sich daher nicht veranlaßt, von seiner Rechtsprechung abzugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0085936Dokumentnummer
JJR_19920512_OGH0002_010OBS00082_9200000_001