Norm
ASVG §175 Abs2Rechtssatz
Die Bestimmung des § 90 Abs 2 Z 6 B-KUVG ist dahin auszulegen, daß bei Ausbildungsveranstaltungen oder Fortbildungsveranstaltungen im Rahmen einer Dienstreise oder Dienstzuteilung im Hinblick auf die Vermengung zwischen Dienstzeit, Arbeitspausen und Freizeit, Dienststätte und Unterkunft sowie eigentlicher Dienstleistung und Befriedigung persönlicher Bedürfnisse ein Kursteilnehmer unter diesen Umständen auch auf dem Weg vom Kurslokal oder seinem Unterkunftsraum zur in der Nähe dieser Ausgangspunkte beabsichtigten Befriedigung lebenswichtiger persönlicher Bedürfnisse, insbesondere zur Einnahme gemeinsamer Mahlzeiten der Kursteilnehmer, und anschließend auf dem Weg zurück unter Unfallversicherungsschutz steht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitsreise, Arbeitszuteilung, Arbeitszeit, Arbeitsstätte, ArbeitsleistungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084809Dokumentnummer
JJR_19920512_OGH0002_010OBS00070_9200000_001