RS OGH 1992/5/12 10ObS70/92

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Veröffentlicht am 12.05.1992
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Norm

ASVG §175 Abs2
B-KUVG §90 Abs2 Z6

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 90 Abs 2 Z 6 B-KUVG ist dahin auszulegen, daß bei Ausbildungsveranstaltungen oder Fortbildungsveranstaltungen im Rahmen einer Dienstreise oder Dienstzuteilung im Hinblick auf die Vermengung zwischen Dienstzeit, Arbeitspausen und Freizeit, Dienststätte und Unterkunft sowie eigentlicher Dienstleistung und Befriedigung persönlicher Bedürfnisse ein Kursteilnehmer unter diesen Umständen auch auf dem Weg vom Kurslokal oder seinem Unterkunftsraum zur in der Nähe dieser Ausgangspunkte beabsichtigten Befriedigung lebenswichtiger persönlicher Bedürfnisse, insbesondere zur Einnahme gemeinsamer Mahlzeiten der Kursteilnehmer, und anschließend auf dem Weg zurück unter Unfallversicherungsschutz steht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitsreise, Arbeitszuteilung, Arbeitszeit, Arbeitsstätte, Arbeitsleistung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084809

Dokumentnummer

JJR_19920512_OGH0002_010OBS00070_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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