RS OGH 1992/5/12 11Os17/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.1992
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Norm

B-VG Art90 Abs2
StGB §302
StPO §84 A

Rechtssatz

Wegen des Grundsatzes "nemo tenetur se ipsum accusare" kann einem Beamten die Erstattung (Weiterleitung) einer allein den Interessen des Anzeigers und des Staates an der Strafverfolgung dienenden Meldung oder Anzeige unter dem Aspekt des § 302 StGB dann nicht abverlangt werden, wenn er selbst die ihm angezeigte strafbare Handlung verübt hat.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 17/92
    Entscheidungstext OGH 12.05.1992 11 Os 17/92
    Veröff: JBl 1993,464

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0053673

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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