Norm
B-VG Art90 Abs2Rechtssatz
Wegen des Grundsatzes "nemo tenetur se ipsum accusare" kann einem Beamten die Erstattung (Weiterleitung) einer allein den Interessen des Anzeigers und des Staates an der Strafverfolgung dienenden Meldung oder Anzeige unter dem Aspekt des § 302 StGB dann nicht abverlangt werden, wenn er selbst die ihm angezeigte strafbare Handlung verübt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0053673Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008