RS OGH 1992/5/12 4Ob30/92, 4Ob123/07b, 8Ob141/08f, 6Ob99/11v, 6Ob119/19x

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Veröffentlicht am 12.05.1992
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Norm

GmbHG §24

Rechtssatz

Der abberufene Geschäftsführer unterliegt - auch wenn er weiterhin Gesellschafter ist - keinem gesetzlichen Wettbewerbsverbot.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 30/92
    Entscheidungstext OGH 12.05.1992 4 Ob 30/92
  • 4 Ob 123/07b
    Entscheidungstext OGH 10.07.2007 4 Ob 123/07b
    Auch; Beisatz: Die speziellen Treupflichten als Geschäftsführer bestehen nach dem Ende der Funktion nicht mehr. (T1)
  • 8 Ob 141/08f
    Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 141/08f
    Vgl; Beisatz: Das GmbHG unterwirft den GmbH-Gesellschafter keinem generellen gesetzlichen Wettbewerbsverbot. Die GmbH-Gesellschafter können allerdings im Gesellschaftsvertrag für alle oder einzelne von ihnen - vorbehaltlich der kartellrechtlichen Schranken und einer allfälligen Sittenwidrigkeit einer Vertragsregelung - ein Wettbewerbsverbot und auch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot (Konkurrenzklausel) vereinbaren. Ein Wettbewerbsverbot kann auch außerhalb des Gesellschaftsvertrags, etwa in einem Syndikatsvertrag, formlos, auch konkludent, vereinbart werden. (T2); Beisatz: Hier: Mit einem GmbH-Gesellschafter anlässlich der Abtretung seiner Geschäftsanteile vereinbartes Wettbewerbsverbot. (T3); Beisatz: Eine mit einem GmbH-Gesellschafter anlässlich der Abtretung seiner Geschäftsanteile vereinbarte Konkurrenzklausel unterliegt ebenfalls der Sittenwidrigkeitskontrolle des § 879 Abs 1 ABGB, sodass ein - wie hier - räumlich und inhaltlich besonders weitgehendes Wettbewerbsverbot maximal für den Zeitraum von zwei Jahren hätte wirksam vereinbart werden können und die darüber hinausgehende Bindungsdauer des abtretenden Gesellschafters als teilnichtig zu beurteilen ist. (T4)
  • 6 Ob 99/11v
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 99/11v
    Vgl auch; Beis wie T2 nur: Das GmbHG unterwirft den GmbH-Gesellschafter keinem generellen gesetzlichen Wettbewerbsverbot. Die GmbH-Gesellschafter können allerdings im Gesellschaftsvertrag ein Wettbewerbsverbot vereinbaren. (T5); Veröff: SZ 2011/73
  • 6 Ob 119/19x
    Entscheidungstext OGH 24.07.2019 6 Ob 119/19x
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060115

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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