Norm
UWG §11Rechtssatz
Der Sanktion des § 11 Abs 1 UWG unterliegt nur, wer während der Dauer des Dienstverhältnisses ein Geschäftsgeheimnis oder Betriebsgeheimnis unbefugt anderen zu Zwecken des Wettbewerbs mitteilt. Eine Haftung des Dienstnehmers nach Beendigung des Dienstverhältnisses kommt aber jedenfalls dann in Betracht, wenn er die Kenntnis der Geschäftsgeheimnisse oder Betriebsgeheimnisse (während des Dienstverhältnisses) durch eine gegen das Gesetz oder gegen die guten Sitten verstoßende eigene Handlung erlangt hat und (nach Ende des Dienstverhältnisses) diese Geheimnisse zu Zwecken des Wettbewerbes unbefugt verwertet oder an andere mitteilt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitsverhältnis, ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0079600Dokumentnummer
JJR_19920513_OGH0002_009OBA00093_9200000_003