Norm
UWG §11Rechtssatz
Aus der Treuepflicht des Dienstnehmers folgt, daß er über die ihm bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse und Betriebsgeheimnisse des Dienstgebers Verschwiegenheit zu bewahren hat. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht grundsätzlich nur für die Dauer des Dienstverhältnisses.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitnehmer, Arbeitgeber, ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0079608Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.08.2015