Norm
StPO §281 Abs1 Z5aRechtssatz
Der Wirkungsbereich der Z 10 a (ebenso wie der Z 5 a) beginnt erst dort, wo die Grenze der freien Beweiswürdigung überschritten wird, das heißt, wo objektiv vernünftige Zweifel offenbleiben. Bedenken können demnach nur erheblich im Sinn dieses Nichtigkeitsgrundes sein, wenn Zweifel auf der Ebene der intersubjektiven Überzeugungskraft hervorgerufen werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
R.I.P.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0099720Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.10.2020