RS OGH 1992/5/15 15Os131/91, 15Os185/93, 11Os161/03, 12Os63/04, 13Os17/05g, 15Os30/06k, 14Os33/20i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.1992
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Norm

StPO §281 Abs1 Z5a
StPO §345 Abs1 Z10a
StPO §362 Abs1

Rechtssatz

Der Wirkungsbereich der Z 10 a (ebenso wie der Z 5 a) beginnt erst dort, wo die Grenze der freien Beweiswürdigung überschritten wird, das heißt, wo objektiv vernünftige Zweifel offenbleiben. Bedenken können demnach nur erheblich im Sinn dieses Nichtigkeitsgrundes sein, wenn Zweifel auf der Ebene der intersubjektiven Überzeugungskraft hervorgerufen werden.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 131/91
    Entscheidungstext OGH 15.05.1992 15 Os 131/91
  • 15 Os 185/93
    Entscheidungstext OGH 17.02.1994 15 Os 185/93
  • 11 Os 161/03
    Entscheidungstext OGH 30.03.2004 11 Os 161/03
    Auch; nur: Der Wirkungsbereich der Z 10 a (ebenso wie der Z 5 a) beginnt erst dort, wo die Grenze der freien Beweiswürdigung überschritten wird. (T1); Beisatz: Das heißt sobald ein objektiver Beobachter auf Grund aktenkundiger Beweisergebnisse die Lösung der Schuldfrage vernünftigerweise zu teilen nicht imstande wäre. (T2)
  • 12 Os 63/04
    Entscheidungstext OGH 05.08.2004 12 Os 63/04
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Eine vollständige Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht eröffnet. (T3)
  • 13 Os 17/05g
    Entscheidungstext OGH 30.03.2005 13 Os 17/05g
    Vgl auch; Beisatz: Der Sinn dieses Nichtigkeitsgrundes liegt keineswegs darin, den Obersten Gerichtshof zu veranlassen, beweiswürdigende Überlegungen des Rechtsmittelwerbers im Einzelnen gegen jene der Tatrichter abzuwägen, ohne sich - im Gegensatz zu diesen - einen unmittelbaren Eindruck von den vorgeführten Beweisen verschaffen zu können. Nur was im Tatsächlichen gleichsam den Ausruf provoziert: „Dieser Überzeugung kann man vernünftigerweise denn doch nicht sein!", kann mit diesem Nichtigkeitsgrund aufgrund deutlich und bestimmt bezeichneter, aktenkundiger Beweise geltend gemacht werden. Unterhalb dieser (besonderen) Erheblichkeitsschwelle bleibt die Beweiswürdigung allein den Tatrichtern vorbehalten (vgl auch Art 91 B-VG). (T4)
  • 15 Os 30/06k
    Entscheidungstext OGH 18.05.2006 15 Os 30/06k
    Vgl auch; Beisatz: Urteilsnichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 10a StPO ist gegeben, wenn keine Verfahrensergebnisse ersichtlich sind, die die Annahmen der Laienrichter stützen, diese somit das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben (WK-StPO § 281 Rz 470, 490). (T5)
  • 14 Os 33/20i
    Entscheidungstext OGH 21.07.2020 14 Os 33/20i
    Vgl

Schlagworte

R.I.P.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0099720

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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