Norm
StPO §345 Abs1 Z9Rechtssatz
Eine Undeutlichkeit der Antwort der Geschwornen auf gestellte Fragen liegt nur dann vor, wenn ihr nicht entnommen werden kann, welche Umstände als erwiesen angenommen wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0100999Dokumentnummer
JJR_19920515_OGH0002_0150OS00131_9100000_008