RS OGH 1992/5/15 15Os131/91, 14Os16/08x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.1992
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Norm

StPO §345 Abs1 Z9

Rechtssatz

Eine Undeutlichkeit der Antwort der Geschwornen auf gestellte Fragen liegt nur dann vor, wenn ihr nicht entnommen werden kann, welche Umstände als erwiesen angenommen wurden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0100999

Dokumentnummer

JJR_19920515_OGH0002_0150OS00131_9100000_008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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