Norm
StGB §34 Z17Rechtssatz
Wenngleich das Geständnis ein wichtiger Milderungsgrund ist, kann es nicht in jedem Fall zur Vermeidung der Verhängung der Höchststrafe führen, seine Bedeutung ist vielmehr im Einzelfall am Unrecht der Tat und dem Verschulden des Täters zu relativieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0091528Dokumentnummer
JJR_19920515_OGH0002_0150OS00131_9100000_002