Norm
GmbHG §35 Abs1Rechtssatz
Die Entlastung hat in der Regel eine ähnliche Wirkung wie ein Verzicht auf Ersatzansprüche oder ein Anerkenntnis des Nichtbestehens solcher Ansprüche. Von der Entlastung ist die Generalbereinigung aller wechselseitigen Ansprüche der GmbH und ihrer ausgeschiedenen Organmitglieder zu unterscheiden. Dies bedeutet einen Verzicht auch auf nicht erkennbare Ersatzansprüche (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060007Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.09.2020