TE Vwgh Erkenntnis 2004/3/25 2003/07/0165

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Veröffentlicht am 25.03.2004
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Index

L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Oberösterreich;
L82404 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Oberösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AWG 1990 §32 Abs1;
AWG OÖ 1997 §12;
VVG §4 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/07/0166

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerden des T in V, vertreten durch Mag. Franz Eschlböck, Rechtsanwalt in Wels, Pfarrgasse 15a, gegen 1. (zu Zl. 2003/07/0165) den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31. Juli 2003, Zl. UR- 180107/2-2003-Pz/Kü/Hi und 2. (zu Zl. 2003/07/0166) den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 31. Juli 2003, Zl. UR 180107/1-2003-Pz/Kü/Hi, jeweils betreffend Anordnung der Ersatzvornahme und Auftrag zur Kostenvorauszahlung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden im Umfang ihres Ausspruches über die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben.

Im übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer ebenfalls Aufwendungen in Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft (BH) vom 2. Februar 1999 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 32 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 325, (AWG 1990), der Auftrag erteilt, eine Reihe näher beschriebener, auf dem Grundstück Nr. 385/3 der KG W abgestellter und als gefährliche Abfälle eingestufter Autowracks bis längstens 31. März 1999 nach dem Stand der Technik zu entfernen und nachweislich einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.

Mit Bescheid der BH vom 4. Februar 1999 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12 des Oberösterreichischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 86 (Oö. AWG 1997) aufgetragen, eine Reihe näher bezeichneter, auf dem Grundstück Nr. 385/3 der KG W abgelagerter Gegenstände binnen sechs Wochen ab Zustellung des Bescheides nach dem Stand der Technik zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

Beide Bescheide wurden rechtskräftig.

Mit zwei Schreiben vom 30. Juli 2002 drohte die BH dem Beschwerdeführer die Ersatzvornahme der in den Bescheiden vom 2. Februar 1999 und vom 4. Februar 1999 erteilten Aufträge an.

Mit Bescheid vom 2. Dezember 2002 ordnete die BH sowohl hinsichtlich des auf das AWG 1990 gestützten Bescheides vom 2. Februar 1999 als auch hinsichtlich des auf das Oö. AWG 1997 gestützten Bescheides vom 4. Februar 1999 die Ersatzvornahme an und verpflichtete den Beschwerdeführer, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme EUR 810,-- bei der BH zu hinterlegen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Er machte geltend, der Bürgermeister habe ihm zugesagt, die Entsorgungskosten würden von der Gemeinde getragen. Die Titelbescheide seien rechtswidrig. Initiator der beiden Bescheide sei ein näher genannter Beamter der BH, den der Beschwerdeführer wegen Befangenheit abgelehnt habe. Über diese Ablehnung sei bisher nicht entschieden worden.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof erstangefochtenen Bescheid vom 31. Juli 2003 gab der Landeshauptmann von Oberösterreich der Berufung keine Folge und bestätigte den Bescheid der BH vom 2. Dezember 2002 mit der Maßgabe, dass die Vorauszahlung in Höhe von EUR 810,-- binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides an die BH zu überweisen ist.

In der Begründung wird ausgeführt, das Vorbringen in der Berufung über die Befangenheit eines Beamten der BH entbehre jeder Grundlage, weil Bearbeiter in der Rechtssache nicht dieser Beamte sei.

Das Vorbringen, es gebe eine mündliche Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Beschwerdeführer, wonach die Gemeinde die voraussichtlichen Kosten der Entsorgung ersetze, gehe ins Leere. Als Verpflichteter im Sinne des AWG 1990 sei der Beschwerdeführer anzusehen, weshalb dieser auch Partei des Vollstreckungsverfahrens und zum Kostenersatz verpflichtet sei.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof zweitangefochtenen Bescheid vom 31. Juli 2003 gab die Oberösterreichische Landesregierung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der BH vom 2. Dezember 2002 keine Folge und bestätigte diesen Bescheid mit der Maßgabe, dass die Vorauszahlung in der Höhe von EUR 810,-- binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides an die BH zu überweisen ist.

Die Begründung entspricht jener des erstangefochtenen Bescheides.

Gegen diese beiden Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden.

Der Beschwerdeführer bringt in beiden Beschwerden im Wesentlichen gleichlautend vor, mit dem Bescheid vom 2. Dezember 2002 über die Anordnung der Ersatzvornahme und den Auftrag zur Kostenvorauszahlung habe die BH ursprünglich getrennt geführte Verfahren offensichtlich "zusammengelegt". Es sei diesem Bescheid jedoch in keiner Weise zu entnehmen, in welcher Funktion (mittelbare Bundesverwaltung, Landesverwaltung) die BH tätig geworden sei. Es sei für den Beschwerdeführer daher auch nicht erkennbar, ob die belangten Behörden jeweils für die von ihnen getroffene Entscheidung zuständig gewesen seien. Weiters sei für den Beschwerdeführer in keiner Weise erkennbar gewesen, dass ihm der Betrag von EUR 810,-- doppelt vorgeschrieben werden sollte. Die belangten Behörden hätten die Verfahren offensichtlich wieder getrennt. Dabei sei auch die Vorauszahlung in der Höhe von EUR 810,-- bestätigt worden. Aus dem Bescheid der BH vom 2. Dezember 2002 ergebe sich jedoch in keiner Weise, für welches Verfahren die Vorschreibung des Betrages von EUR 810,-- gedacht gewesen sei und es müsse somit die Entscheidung der belangten Behörden als aktenwidrig erachtet werden. Deren Bescheide seien überdies unzureichend begründet, da sie sich mit der Berufung des Beschwerdeführers nicht ausreichend auseinander setzten. Insbesondere seien die Einwendungen hinsichtlich einer Ablehnung eines Beamten der BH nicht entsprechend berücksichtigt worden.

Aus dem Bescheid der BH vom 2. Dezember 2002 ergebe sich, dass der Betrag von EUR 810,-- dem Beschwerdeführer nur einmal vorgeschrieben worden sei. Auf der Ebene der Berufungsbehörden sei jedoch der Betrag zweimal vorgeschrieben worden. Weiters hätten sich weder die BH noch die belangte Behörde mit der Höhe des vorgeschriebenen Betrages auseinandergesetzt und diesen auch nicht schlüssig begründet.

Die belangten Behörden haben die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in Gegenschriften die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zu gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung zu verbinden und hat über sie erwogen:

Es trifft nicht zu, dass sich die belangten Behörden nicht mit der Berufung des Beschwerdeführers auseinander gesetzt haben. Die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde erwähnte Frage der Befangenheit eines Beamten der BH haben die belangten Behörden mit dem Hinweis darauf ausreichend beantwortet, dass dieser Beamte mit dem Vollstreckungsverfahren gar nicht befasst war.

Ebenfalls unzutreffend ist die Auffassung des Beschwerdeführers, durch die Anordnung der Ersatzvornahme durch die BH in einem einzigen Bescheid seien für ihn die Vollzugsbereiche und damit auch die Zuständigkeit der belangten Behörden nicht erkennbar gewesen.

Nach § 1 Abs. 1 Z. 1 VVG obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden vorbehaltlich des § 3 Abs. 2 die Vollstreckung der von ihnen selbst und von den ihnen übergeordneten Behörden erlassenen Bescheide.

Die BH war also im Beschwerdefall zuständig zur Vollstreckung sowohl ihres auf das AWG 1990 gestützten Bescheides vom 2. Februar 1999 als auch des von ihr erlassenen, auf das Oö. AWG 1997 gestützten Bescheides vom 4. Februar 1999. Die Zusammenfassung der Anordnung der Ersatzvornahme beider Bescheide war zulässig. Beide Bescheide sind im Bescheid über die Anordnung der Ersatzvornahme ausdrücklich genannt, sodass auch keine Unklarheit darüber entstehen konnte, in welchen Vollzugsbereichen die BH tätig wurde und welche Behörden demnach als Berufungsbehörden einzuschreiten hatten.

Der Spruch der angefochtenen Bescheide enthält zwar keine ausdrückliche Differenzierung danach, über welchen Teil des erstinstanzlichen Bescheides jeweils abgesprochen wird. Lediglich in der Anführung der Zahl des erstinstanzlichen Bescheides könnte ein Hinweis auf eine Beschränkung des Abspruches auf jeweils einen der beiden Titelbescheide erblickt werden. Die Erstbehörde hat als Geschäftszahl für ihren Bescheid zwei Zahlen verwendet, nämlich jene der beiden Titelbescheide. Die belangten Behörden haben im Spruch ihres Bescheides jeweils nur jene Zahl zitiert, die dem jeweiligen Titelbescheid entspricht. Ob dies eine ausreichende Differenzierung des Gegenstandes ist, über den in den angefochtenen Bescheiden abgesprochen wurde, kann dahin gestellt bleiben. In der Begründung des erstangefochtenen Bescheides wird nämlich durch Bezugnahme auf den auf dem AWG 1990 basierenden Titelbescheid und dessen Inhalt hinreichend deutlich klargestellt, dass sich der erstangefochtene Bescheid (nur) auf jenen Teil des erstinstanzlichen Bescheides bezieht, mit dem die Vollstreckung des auf dem AWG 1990 beruhenden Titelbescheides angeordnet wird. Für die Entscheidung darüber aber war der Landeshauptmann zuständig, weil es sich um eine Angelegenheit aus dem Vollziehungsbereich des Bundes handelt.

In gleicher Weise wird aus der Begründung des zweitangefochtenen Bescheides deutlich, dass dieser sich (nur) auf jenen Teil des erstinstanzlichen Bescheides bezieht, mit dem die Vollstreckung des auf dem Oö. AWG 1997 basierenden Titelbescheides angeordnet wurde.

Im Recht ist der Beschwerdeführer aber, wenn er den Kostenvorauszahlungsauftrag als rechtswidrig bemängelt.

Die BH hat einen Betrag von EUR 810,-- vorgeschrieben. Dass dieser Betrag zweimal zu entrichten sei, ist dem Bescheid der BH nicht zu entnehmen. Vielmehr wurde ein einheitlicher Kostenvorauszahlungsbetrag für beide Titelbescheide vorgeschrieben.

Dies war unzulässig, da nicht erkennbar ist, in welchem Ausmaß dieser Betrag jeweils den unterschiedlichen Titelbescheiden zuzuordnen ist. Eine solche Zuordnung ist aber schon deswegen unerlässlich, weil die Titelbescheide zwei unterschiedlichen Vollzugsbereichen entstammen. Die Notwendigkeit einer solchen Zuordnung ergibt sich auch daraus, dass die Anordnung der Ersatzvornahme hinsichtlich eines Bescheides rechtmäßig, hinsichtlich des anderen aber rechtswidrig sein könnte. Die Rechtswidrigkeit der Anordnung in einem Fall müsste auch die Rechtswidrigkeit des darauf entfallenden Kostenvorauszahlungsauftrages nach sich ziehen. Bei einem einheitlichen Kostenvorauszahlungsauftrag ohne jeden Anhaltspunkt für eine Zuordnung von Kostenanteilen zu den beiden Titelbescheiden ist aber nicht erkennbar, in welchem Ausmaß der Kostenvorauszahlungsauftrag wegfallen müsste. Dass im Beschwerdefall die Anordnung der Ersatzvornahme in beiden Fällen rechtmäßig ist, ändert nichts an dieser grundsätzlichen Überlegung.

Die belangten Behörden haben in den angefochtenen Bescheiden den erstinstanzlichen Bescheid jeweils mit der Maßgabe bestätigt, "dass die Vorauszahlung in der Höhe von EUR 810,-- binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft V zu überweisen ist."

Was dies in Bezug auf die Kostenvorauszahlung bedeuten soll, ist mangels jeglicher Erläuterung in der Begründung unklar.

Zum einen könnte diese Spruchformulierung bedeuten, dass damit lediglich die Frist für die Entrichtung des Betrages neu bestimmt, der einheitliche Kostenvorauszahlungsbetrag von EUR 810,-

- aber unverändert bleiben sollte. Zum anderen könnte damit gemeint sein, dass jede der beiden Behörden einen Betrag von EUR 810,-- als Kostenvorauszahlung vorschreiben wollte, dass der Beschwerdeführer also insgesamt einen Betrag von EUR 1.620,-- zu entrichten hätte.

Schon diese Unklarheit ihres Spruches in Bezug auf den Kostenvorauszahlungsauftrag belastet die angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit ihres Inhalts.

Hiezu kommt, dass beide oben dargestellten möglichen Auslegungen der angefochtenen Bescheide diese Bescheide ebenfalls als rechtswidrig erscheinen ließen.

Im Falle einer Auslegung als Vorschreibung eines einheitlichen Kostenvorauszahlungsbetrages haftete ihnen die bereits dargestellte Rechtswidrigkeit einer solchen Vorgangsweise an.

Bei einer Auslegung dahin gehend, dass zweimal der Betrag von EUR 810,-- vorgeschrieben werden sollte, fehlte es an einer Begründung für die gegenüber der Vorschreibung im erstinstanzlichen Bescheid erfolgte Verdoppelung des Betrages.

Aus den dargestellten Erwägungen erwiesen sich die angefochtenen Bescheide hinsichtlich ihres Abspruches über die Kostenvorauszahlung als inhaltlich rechtswidrig, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben waren.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 25. März 2004

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070165.X00

Im RIS seit

16.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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