Norm
DSt 1990 §54 Abs3Rechtssatz
Da es der OBDK verwehrt ist, zum Nachteil des Beschuldigten über die vorgetragene Anfechtung hinauszugehen (§ 54 Abs 3 DSt 1990) und die Berufung des Kammeranwaltes eine alternative, selbständige Sachverhaltsannahme, auf welche der Freispruch in eventu gestützt wurde, unbekämpft läßt, war dem Rechtsmittel ein Erfolg zu versagen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0057169Dokumentnummer
JJR_19920518_OGH0002_014BKD00002_9200000_001