RS OGH 1992/5/18 14Bkd2/92

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Veröffentlicht am 18.05.1992
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Norm

DSt 1990 §54 Abs3

Rechtssatz

Da es der OBDK verwehrt ist, zum Nachteil des Beschuldigten über die vorgetragene Anfechtung hinauszugehen (§ 54 Abs 3 DSt 1990) und die Berufung des Kammeranwaltes eine alternative, selbständige Sachverhaltsannahme, auf welche der Freispruch in eventu gestützt wurde, unbekämpft läßt, war dem Rechtsmittel ein Erfolg zu versagen.

Entscheidungstexte

  • 14 Bkd 2/92
    Entscheidungstext OGH 18.05.1992 14 Bkd 2/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0057169

Dokumentnummer

JJR_19920518_OGH0002_014BKD00002_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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