Norm
StGB §142 FRechtssatz
Vinkulierte Sparbücher sind keine Wertträger (SSt 44/45 uva) und können solchermaßen auch nicht Gegenstand einer Raubtat und damit auch nicht eines Raubkomplottes sein. Eine Verabredung, nach gewaltsamem Eindringen in das Haus der Opfer diesen die dort verwahrten Sparbücher sowie deren Losungswörter abzunötigen und anschließend die Sparbücher einzulösen, war somit nicht auf einen Raub, sondern allenfalls auf schweren Hausfriedensbruch (§ 109 Abs 3 StGB), schwere Nötigung (zur Herausgabe der vinkulierten Sparbücher mit Bekanntgabe der Losungswörter; §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 StGB) und anschließenden schweren Betrug (durch Täuschung des Bankangestellten; §§ 146, 147 Abs 3 StGB), sohin nicht auf ein Komplottdelikt, gerichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0094244Dokumentnummer
JJR_19920520_OGH0002_0130OS00008_9200000_002