Norm
StGB §277 Abs2Rechtssatz
Die bloße Aufgabe der Mitwirkungsbereitschaft nach Verabredung eines Komplotts ohne freiwillige Verhinderung der Tatausführung oder ohne Bemühung in dieser Richtung bei Unterbleiben der Straftat ohne Zutun des Täters stellt den Strafaufhebungsgrund nach dem § 277 Abs 2 StGB noch nicht her.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0095766Dokumentnummer
JJR_19920520_OGH0002_0130OS00008_9200000_003