RS OGH 1992/5/20 13Os8/92

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Veröffentlicht am 20.05.1992
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Norm

StGB §277 Abs2

Rechtssatz

Die bloße Aufgabe der Mitwirkungsbereitschaft nach Verabredung eines Komplotts ohne freiwillige Verhinderung der Tatausführung oder ohne Bemühung in dieser Richtung bei Unterbleiben der Straftat ohne Zutun des Täters stellt den Strafaufhebungsgrund nach dem § 277 Abs 2 StGB noch nicht her.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 8/92
    Entscheidungstext OGH 20.05.1992 13 Os 8/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0095766

Dokumentnummer

JJR_19920520_OGH0002_0130OS00008_9200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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