Norm
AHG §1 Cd1cRechtssatz
Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach der Vernehmung des Beschuldigten durch den Untersuchungsrichter die belastenden Momente stärker sind als die entlastenden; es muss ähnlich wie bei einer Bescheinigung, eine überzufällige, überwiegende Wahrscheinlichkeit vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0040284Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018