RS OGH 1992/5/20 13Os43/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1992
beobachten
merken

Norm

StEG §2 Abs1 lita
StPO §180 Abs8

Rechtssatz

Daß die Eröffnung der Beschlüsse auf Einleitung der Voruntersuchung und Verhängung der Untersuchungshaft im Protokoll nicht festgehalten und daß dem Beschuldigten der begründete Beschluß schriftlich nicht zugestellt wurde, steht zwar mit dem Gesetz in Einklang, macht aber die Verhängung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft an sich nicht gesetzwidrig.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 43/92
    Entscheidungstext OGH 20.05.1992 13 Os 43/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0087716

Dokumentnummer

JJR_19920520_OGH0002_0130OS00043_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten