Norm
StEG §2 Abs1 litaRechtssatz
Daß die Eröffnung der Beschlüsse auf Einleitung der Voruntersuchung und Verhängung der Untersuchungshaft im Protokoll nicht festgehalten und daß dem Beschuldigten der begründete Beschluß schriftlich nicht zugestellt wurde, steht zwar mit dem Gesetz in Einklang, macht aber die Verhängung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft an sich nicht gesetzwidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0087716Dokumentnummer
JJR_19920520_OGH0002_0130OS00043_9200000_001