TE Vwgh Beschluss 2004/3/25 2004/16/0049

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Veröffentlicht am 25.03.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §46 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Anträge der W in W, vertreten durch Dr. Markus Ch. Weinl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntnerring 3, 1. das durch Beschluss vom 21. Jänner 2004, Zl. 2003/16/ 0500, betreffend Schenkungsteuer, abgeschlossene Verfahren wieder aufzunehmen, in eventu 2. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die (teilweise) Versäumung der Frist zur Mängelbehebung in dem genannten Verfahren, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Anträge werden abgewiesen.

Begründung

Im hg. Verfahren 2003/16/0500 wurde die Antragstellerin, dort Beschwerdeführerin, gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, die beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte und von diesem Gerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde unter anderem in Entsprechung der Vorschrift des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, das Recht bestimmt zu bezeichnen, in dem sie verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt), zu ergänzen.

Dem im genannten Verfahren gefassten Beschluss vom 21. Jänner 2004 zufolge sei die Ergänzung zwar fristgerecht vorgenommen worden, die Antragstellerin sei jedoch dem Mängelbehebungsauftrag nicht gesetzmäßig nachgekommen, weil im ergänzenden Schriftsatz der Beschwerdepunkt nicht angeführt worden sei. Auch die teilweise Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages schließe die gesetzliche Fiktion der Rückziehung der Beschwerde nicht aus (§ 34 Abs. 2 VwGG), weshalb das Beschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen gewesen sei.

Zu 1.: Die vorliegenden Anträge zielen zunächst auf die Wiederaufnahme dieses Verfahrens ab. Die Antragstellerin bezieht sich insbesondere auf die Wiederaufnahmsgründe nach § 45 Abs. 1 Z. 2 und 4 VwGG.

Gemäß § 45 Abs. 1 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn

"1. das Erkenntnis oder der Beschluss durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder

3. nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte, oder

4. im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte oder

5. das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlassten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde."

Zum Wiederaufnahmegrund der Z. 2 leg. cit. führt die Antragstellerin aus, dass dem angefochtenen Bescheid und dem ergänzenden Schriftsatz im wieder aufzunehmenden Verfahren der Beschwerdepunkt hätte entnommen werden können.

Ein Vorbringen dahin, dass der Beschluss vom 21. Jänner 2004 auf einer nicht von der Antragstellerin verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruhe, wurde dagegen nicht erstattet. Der genannte Wiederaufnahmsgrund liegt daher nicht vor.

Der Wiederaufnahmsgrund der Z. 4 leg. cit. soll deshalb vorliegen, weil die Antragstellerin vor Fassung des Einstellungsbeschlusses im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht gehört worden sei; es sei ihr auch keine Gelegenheit eingeräumt worden, den Beschwerdepunkt zu ergänzen.

Dem ist entgegen zu halten, dass die Antragstellerin mit Verfügung vom 1. Dezember 2003 unter Hinweis auf die einschlägige Gesetzesbestimmung ausdrücklich aufgefordert worden ist, unter anderem das Recht, in dem sie verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen. Mit diesem Auftrag wurde der Antragstellerin rechtliches Gehör zu diesem Punkt eingeräumt; inwiefern und weshalb dies neuerlich hätte erfolgen sollen, zeigt die Antragstellerin nicht auf. Auch ist eine über diesen Ergänzungsauftrag hinausgehende Möglichkeit einer weiteren Ergänzung der Beschwerde im Gesetz nicht vorgesehen. Es wäre vielmehr an der Antragstellerin gelegen, dem unmissverständlichen Ergänzungsauftrag zu entsprechen.

Nach dem Vorbringen der Antragstellerin liegt auch kein anderer Grund vor, das dem Antrag zu Grunde liegende Verfahren wieder aufzunehmen.

Zu 2.: Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Die Antragstellerin begehrt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Da im Verfahren 2003/16/0500 die gemäß § 34 Abs. 2 VwGG gesetzte Mängelbehebungsfrist nicht versäumt wurde, sondern vielmehr die versuchte Mängelbehebung inhaltlich misslang (wogegen allerdings seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 21. Juni 1988, Zl. 87/07/0049,=Slg. Nr. 12742/A, jetzt auch eine Wiedereinsetzung zulässig ist), ist der Antrag mit Rücksicht auf die gerade zitierte Rechtsprechung als Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die unvollständige Mängelbehebung zu verstehen.

Diesbezüglich bringt der Antrag aber keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund zur Darstellung, weil er sich auf die Behauptung stützt, die im Einstellungsbeschluss geäußerte Rechtsauffassung stelle für die Antragstellerin ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis dar; weder aus dem Gesetz noch aus dem Mängelbehebungsauftrag gehe hervor, dass die Rechte, in denen die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet, gesondert darzustellen seien.

Diese Auffassung widerspricht schon den gesetzlichen Vorgaben über den Inhalt der Beschwerde, die neben anderen Elementen gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG auch den Beschwerdepunkt enthalten muss; eine 'gesonderte' Darstellung der behaupteten Rechtsverletzung ist daher schon in formeller Hinsicht erforderlich. Zudem fordert die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - in materieller Hinsicht - die bestimmte Bezeichnung des verletzten Rechtes in dem Sinne, dass deutlich wird, in welchem Recht sich der Beschwerdeführer verletzt erachtet (vgl. dazu die bei Dolp, aaO, auf Seite 242 referierte Judikatur). Der Verwaltungsgerichtshof hat das Verfahren 2003/16/0500, wie die Begründung des Einstellungsbeschlusses vom 21. Jänner 2004 zeigt, auf dem Boden dieser Rechtsprechung eingestellt. Ein allfälliger Rechtsirrtum über diese Voraussetzungen kann - entgegen den Behauptungen im Wiedereinsetzungsantrag - keinesfalls einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen (vgl. dazu die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Jänner 1994, Zlen. 93/15/0238-0241, und vom 27. April 1994, Zlen. 94/01/0257, 0258); dies hat auch für den allfälligen Irrtum eines Parteienvertreters betreffend die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu gelten.

Vor dem Hintergrund der klaren Rechtslage zum Beschwerdepunkt war die anwaltlich vertretene Antragstellerin nicht gehindert, den Beschwerdepunkt gesetzmäßig zu formulieren; zudem kann bei einem solchen Versäumnis nicht von einem minderen Grad des Versehens gesprochen werden (vgl. dazu die bei Dolp, aaO, Seite 656 letzter Absatz und Seite 657 erster Absatz referierte hg. Judikatur).

Da weder ein Wiederaufnahms- noch ein Wiedereinsetzungsgrund vorliegt, waren beide Anträge abzuweisen.

Wien, am 25. März 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004160049.X00

Im RIS seit

29.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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