RS OGH 1992/5/21 7Ob1557/92, 4Ob532/94, 6Ob244/00a, 9Ob243/02d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.1992
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Norm

ABGB §1002
ABGB §1009
ABGB §1016
KWG 1979 §18

Rechtssatz

Gläubiger aus einem Sparbuchvertrag wird grundsätzlich der Einzahler selbst. Aber auch durch ein Geschäft, "für den, den es angeht", kann ein Dritter unmittelbar Gläubiger werden. Gibt der Einzahler nicht zu erkennen, ob er für sich selbst oder für einen anderen handeln will, und verlangt der Sparbuchemittent darüber keine Aufklärung, weil im regelmäßig die Person des Gläubigers gleichgültig ist, dann fällt das Erfordernis der Erkennbarkeit der Stellvertretung weg; es genügt dann, um einen Dritten zum Gläubiger zu machen, daß der mit entsprechender Vertretungsmacht ausgestattete Einzahler nach seinem inneren Willen für seinen Machtgeber handelt (JBl 1974,270; EvBl 1968/216).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 1557/92
    Entscheidungstext OGH 21.05.1992 7 Ob 1557/92
    Veröff: EvBl 1992/4 S 31 = ÖBA 1992,1113 = RZ 1993/90 S 259
  • 4 Ob 532/94
    Entscheidungstext OGH 14.06.1994 4 Ob 532/94
    Vgl ähnlich; Beisatz: Hier: Wertpapierdepot (T1)
  • 6 Ob 244/00a
    Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 244/00a
    nur: Gibt der Einzahler nicht zu erkennen, ob er für sich selbst oder für einen anderen handeln will, und verlangt der Sparbuchemittent darüber keine Aufklärung, weil im regelmäßig die Person des Gläubigers gleichgültig ist, dann fällt das Erfordernis der Erkennbarkeit der Stellvertretung weg; es genügt dann, um einen Dritten zum Gläubiger zu machen, daß der mit entsprechender Vertretungsmacht ausgestattete Einzahler nach seinem inneren Willen für seinen Machtgeber handelt. (T2)
  • 9 Ob 243/02d
    Entscheidungstext OGH 04.12.2002 9 Ob 243/02d
    Auch; nur: Es genügt, um einen Dritten zum Gläubiger zu machen, daß der mit entsprechender Vertretungsmacht ausgestattete Einzahler nach seinem inneren Willen für seinen Machtgeber handelt. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0019571

Dokumentnummer

JJR_19920521_OGH0002_0070OB01557_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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