Norm
ABGB §140 Abs3 CaRechtssatz
Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes ist bei einfachen Lebensverhältnissen unter Berücksichtigung des Umstandes, dass außer dem Geldunterhalt auch noch die Betreuung benötigt wird, erst bei einem Eigeneinkommen anzunehmen, das dem Richtsatz für die Gewährung von Ausgleichszulagen nach § 293 Abs 1 lit a/bb und lit b ASVG (ab 01.01.1991 im Monatsdurchschnitt Schilling 7000,--, ab 01.01.1992 Schilling 7600,--) entspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0047514Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.01.2020