RS OGH 1992/5/21 7Ob1557/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.1992
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Norm

ABGB §447
ABGB §959
ABGB §1424
KWG 1979 §18

Rechtssatz

Wohl ist eine Auskunftserteilung - unabhängig von der wertpapiermäßen Beurteilung eines Sparbuches - grundsätzlich an die Vorlage des Sparbuches gebunden. Kann allerdings die Bank feststellen, daß in dem Zeitpunkt bzw in dem Zeitraum, auf den sich das Auskunftsersuchen bezieht, der Anfragende der Gläubiger war ( ist ), ist eine Vorlage der Sparurkunde entbehrlich ( Avancini in Avancini-Koziol aa0 RZ 9/80). Wurde ein Sparbuch dem Aussteller verpfändet und wurden auch nach dieser Verpfändung Einlagen und Abhebungen getätigt, dann steht dem Gläubiger aus dem Sparbuchvertrag das Auskunftsrecht auch ohne Vorlage des Sparbuches zu.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 1557/92
    Entscheidungstext OGH 21.05.1992 7 Ob 1557/92
    Veröff: EvBl 1992/4 S 31 = ÖBA 1992,1113

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0011296

Dokumentnummer

JJR_19920521_OGH0002_0070OB01557_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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