Norm
ABGB §447Rechtssatz
Wohl ist eine Auskunftserteilung - unabhängig von der wertpapiermäßen Beurteilung eines Sparbuches - grundsätzlich an die Vorlage des Sparbuches gebunden. Kann allerdings die Bank feststellen, daß in dem Zeitpunkt bzw in dem Zeitraum, auf den sich das Auskunftsersuchen bezieht, der Anfragende der Gläubiger war ( ist ), ist eine Vorlage der Sparurkunde entbehrlich ( Avancini in Avancini-Koziol aa0 RZ 9/80). Wurde ein Sparbuch dem Aussteller verpfändet und wurden auch nach dieser Verpfändung Einlagen und Abhebungen getätigt, dann steht dem Gläubiger aus dem Sparbuchvertrag das Auskunftsrecht auch ohne Vorlage des Sparbuches zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0011296Dokumentnummer
JJR_19920521_OGH0002_0070OB01557_9200000_001