RS OGH 1992/5/21 7Ob6/92, 7Ob228/99a, 7Ob139/11h

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Veröffentlicht am 21.05.1992
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Norm

AHVB Art7 Pkt9

Rechtssatz

Der Zweck der Allmählichkeitsklausel ist der Ausschluß von Gefahrlagen, deren Eintritt, Ablauf und Folgen meist unberechenbar sind und bei denen der Nachweis des Schadensursprunges sowie der Verantwortlichkeit oft schwierig ist (vgl VersR 1988,1086, Wussow, AHB 6.Auflage 318 f).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0081824

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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