Norm
AHVB Art7 Pkt2Rechtssatz
Die Formulierung dieser Bestimmung stellt klar, dass der Täter den Schaden zumindestens bedingt vorsätzlich zufügen muss, um diesen Ausschlusstatbestand zu verwirklichen. Bewusste Fahrlässigkeit reicht dazu nicht aus. Ob der Haftpflichtversicherte eine Schadenszufügung in Kauf genommen hat, ist eine Tatfrage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0081689Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.08.2013