Norm
WEG 1975 §18 Abs1 Z1Rechtssatz
Es kann dahingestellt bleiben, ob man der in MietSlg 29512 angedeuteten Auslegung folgt oder ob man auch für den Fall der Kündigung des Verwalters durch die Mehrheit einen nach den allgemeinen Grundsätzen gefassten Mehrheitsbeschluss verlangt, also einen solchen, der erst gefasst wurde, nachdem die Minderheit zumindest die Möglichkeit der Stellungnahme hatte, wenn diejenigen Miteigentümer, welche die Kündigung des Verwalters anstrebten, einen diesbezüglichen Anschlag im Haus machten und die anderen Miteigentümer, die ihr Vorhaben billigten, um Unterschrift ersuchten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0082922Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011