Norm
ASVG §135 Abs3Rechtssatz
Da der Krankenschein nur dazu dient, um die Krankenbehandlung durch einen Vertragsarzt oder eine eigene Einrichtung (Vertragseinrichtung) des Versicherungsträgers in Anspruch nehmen zu können, und die Krankenbehandlung selbst nicht wesentlich betrieblichen Interessen dient, kann auch das Besorgen des Krankenscheins nicht wesentlich solchen Interessen dienen und daher im ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung stehen. Durch eine - im privaten Interesse gelegene - Aufnahme des Weges zum Besorgen des Krankenscheins wurde dieser Zusammenhang vielmehr unterbrochen, weshalb der Versicherungsschutz für diesen Weg unabhängig von der betrieblichen Tätigkeit zu beurteilen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083892Dokumentnummer
JJR_19920526_OGH0002_010OBS00071_9200000_001