Norm
MRG §6 Abs2Rechtssatz
Die Unterlassung der Durchführung von Arbeiten, die dem Vermieter gemäß § 19 Abs 2 MRG aufgetragen wurden, wegen Uneinigkeit der Liegenschaftsmiteigentümer hinsichtlich der Durchführung der Arbeiten ist nicht als "Undurchführbarkeit" der Arbeiten im Sinne des § 19 Abs 2 2.Satz MRG anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070524Dokumentnummer
JJR_19920526_OGH0002_0050OB00096_9200000_001