RS OGH 1992/5/26 10ObS97/92, 10ObS169/92, 10ObS2338/96p, 10ObS65/04p, 2Ob174/05k, 2Ob92/08f, 2Ob174/

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Veröffentlicht am 26.05.1992
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Norm

ASVG §213a

Rechtssatz

Der Gesetzgeber versteht unter Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht das gesamte Arbeitsrecht in seiner Funktion als Schutzrecht der Arbeitnehmer, sondern bloß jenes Segment an arbeitsrechtlichen Normen, das von der Lehre als Arbeitnehmerschutzrecht im engeren Sinne bezeichnet wird. Es handelt sich dabei um öffentlich-rechtliche Arbeitsrechtsnormen, die dem Schutz des Lebens, der Gesundheit und de Sittlichkeit im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung dienen, auf unmittelbarem staatlichen Eingriff basieren und typischerweise als Sanktionsinstrumentarium die Verwaltungsstrafe vorsehen. Allgemeine Fahrregeln der Straßenverkehrsordnung gehören nicht zum Kreis der Arbeitnehmerschutzvorschriften.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 97/92
    Entscheidungstext OGH 26.05.1992 10 ObS 97/92
    Veröff: SZ 65/79 = SSV-NF 6/61
  • 10 ObS 169/92
    Entscheidungstext OGH 15.09.1992 10 ObS 169/92
    Beisatz: Bestimmungen des KFG sind keine Arbeitnehmerschutzbestimmungen (Hier: Beförderung von Personen auf der Ladefläche eines Lastkraftwagen), ebensowenig wie interne Dienstanweisungen. (T1) Veröff: DRdA 1993,289 (Ivanovits) = SSV-NF 6/
  • 10 ObS 2338/96p
    Entscheidungstext OGH 05.11.1996 10 ObS 2338/96p
    Beisatz: Die gemäß § 21 Abs 3 EisbG 1957 erlassene Betriebsvorschrift V 3 ist eine Dienstvorschrift, aber keine Arbeitnehmerschutzvorschrift. (T2)
  • 10 ObS 65/04p
    Entscheidungstext OGH 27.07.2004 10 ObS 65/04p
    Beisatz: Die KJBG-VO stellt eine Arbeitnehmerschutzvorschrift im Sinne des § 213a ASVG dar. (T3); Beisatz: Hier: Verstoß gegen das Lenkverbot gemäß § 6 Abs 1 Z 18 KJBG-VO. Eine grob fahrlässige Übertretung dieser Arbeitnehmerschutzbestimmung liegt nicht vor, wenn der jugendliche Lenker im Unfallszeitpunkt bereits ausreichende praktische Kenntnisse besitzt. (T4)
  • 2 Ob 174/05k
    Entscheidungstext OGH 19.01.2006 2 Ob 174/05k
    Auch
  • 2 Ob 92/08f
    Entscheidungstext OGH 27.11.2008 2 Ob 92/08f
    Auch; nur: Arbeitnehmerschutzvorschriften sind öffentlich-rechtliche Arbeitsrechtsnormen, die dem Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung dienen, auf unmittelbarem staatlichen Eingriff basieren und typischerweise als Sanktionsinstrumentarium die Verwaltungsstrafe vorsehen. (T5); Beisatz: Die öffentlich-rechtlichen Arbeitnehmerschutzvorschriften richten sich grundsätzlich an den Arbeitgeber und geben die Rahmenbedingungen und die Mindestanforderungen für die Schutzmaßnahmen vor. (T6)
  • 2 Ob 174/11v
    Entscheidungstext OGH 14.02.2012 2 Ob 174/11v
    Auch; nur T5 nur: Arbeitnehmerschutzvorschriften sind öffentlich-rechtliche Arbeitsrechtsnormen, die dem Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung dienen. (T7); Beis wie T6
    Veröff: SZ 2012/13
  • 2 Ob 211/12m
    Entscheidungstext OGH 19.09.2013 2 Ob 211/12m
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Veröff: SZ 2013/86
  • 3 Ob 91/17d
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 3 Ob 91/17d
    Auch; nur T5; Beis wie T6
  • 2 Ob 30/20f
    Entscheidungstext OGH 28.01.2021 2 Ob 30/20f
    Vgl
  • 2 Ob 70/21i
    Entscheidungstext OGH 26.05.2021 2 Ob 70/21i
    nur Beis wie T6

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084412

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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