RS OGH 1992/5/26 10ObS97/92, 10ObS169/92, 10ObS84/95, 10ObS2338/96p, 10ObS321/98y

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Veröffentlicht am 26.05.1992
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Norm

ASVG §213a

Rechtssatz

Primäre Anspruchsvoraussetzung ist die Verursachung des Arbeitsunfalles bzw der Berufskrankheit durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften. Bei § 20 Abs 1 StVO handelt es sich nicht um eine Arbeitnehmerschutzvorschrift im Sinne des § 213 a ASVG. Die Einhaltung einer Geschwindigkeit von fünfzig km/h bei einem Überholvorgang auf einer mit Schneematsch bedeckten Fahrbahn vermag nicht den Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu begründen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 97/92
    Entscheidungstext OGH 26.05.1992 10 ObS 97/92
    Veröff: SZ 65/79 = SSV-NF 6/61
  • 10 ObS 169/92
    Entscheidungstext OGH 15.09.1992 10 ObS 169/92
    Veröff: SSV-NF 6/89 = DRdA 1993,289 (Ivanovits)
  • 10 ObS 84/95
    Entscheidungstext OGH 08.06.1995 10 ObS 84/95
    Auch; nur: Primäre Anspruchsvoraussetzung ist die Verursachung des Arbeitsunfalles bzw der Berufskrankheit durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften. (T1) Beisatz: Die Gesetzesmaterialien (AB 1142 BlgNR 17 GP,2) verweisen zum Begriff der groben Fahrlässigkeit auf die einschlägige Judikatur zu § 334 ASVG. (T2)
  • 10 ObS 2338/96p
    Entscheidungstext OGH 05.11.1996 10 ObS 2338/96p
    nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die grobe Fahrlässigkeit muß im Hinblick auf die Verletzung des Arbeitnehmerschutzes, nicht hingegen hinsichtlich der Herbeiführung des Unfalls gegeben sein. Für ein solches grobes Verschulden sprechen unter anderem auch die Kumulierung der Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und die besondere Gefahrensituation aufgrund schwieriger Bedingungen. (T3)
  • 10 ObS 321/98y
    Entscheidungstext OGH 10.11.1998 10 ObS 321/98y
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084403

Dokumentnummer

JJR_19920526_OGH0002_010OBS00097_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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