Norm
ASVG §213aRechtssatz
Primäre Anspruchsvoraussetzung ist die Verursachung des Arbeitsunfalles bzw der Berufskrankheit durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften. Bei § 20 Abs 1 StVO handelt es sich nicht um eine Arbeitnehmerschutzvorschrift im Sinne des § 213 a ASVG. Die Einhaltung einer Geschwindigkeit von fünfzig km/h bei einem Überholvorgang auf einer mit Schneematsch bedeckten Fahrbahn vermag nicht den Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084403Dokumentnummer
JJR_19920526_OGH0002_010OBS00097_9200000_002