Norm
ASVG §175 Abs2 Z2Rechtssatz
Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit grundsätzlich sind dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen, es ist nicht schon deshalb bei ihrer Durchführung Versicherungsschutz anzuerkennen, weil sie zugleich der Erhaltung und der Wiederherstellung der Arbeitskraft und damit auch den Interessen des Unternehmens dienen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084963Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.10.2019