Norm
MRG §19 Abs3Rechtssatz
Die aus der Unterlassung der Durchführung von Arbeiten, die dem Vermieter gemäß § 19 Abs 2 MRG aufgetragen wurden, wegen Uneinigkeit der Liegenschaftsmiteigentümer hinsichtlich der Durchführung der Arbeiten, sich ergebende Änderung der veranschlagten Kosten rechtfertigt an sich keine Änderung des Ausspruches über die Mietzinserhöhung im Sinne des § 19 Abs 3 MRG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070531Dokumentnummer
JJR_19920526_OGH0002_0050OB00096_9200000_002